Gesetze / Haushaltsgesetz 2026
HG 2026§ 5 Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115-Gesetzes
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/5#abs-1 (1) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HG%202026/5#abs-2 (2) Ausgabeermächtigungen der Bereichsausnahme dürfen grundsätzlich nicht zu Gunsten von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme nach § 1 Absatz 3 des Artikel 115-Gesetzes herangezogen werden. Ausgeschlossen sind insbesondere
Abweichungen von Satz 1 sind bei internen Verrechnungen nach § 61 Absatz 1 und 4 der Bundeshaushaltsordnung zulässig, wenn die Beauftragung einer anderen Dienststelle für die Aufgabenerfüllung der beauftragenden Dienststelle erforderlich ist oder die wirtschaftliche und sparsame Verwendung von Haushaltsmitteln fördert.